Unser Antrieb - Unsere Mission
Mit dem Schwoagahof hat sich eine Initiative formiert, die weit über die bloße Bewirtschaftung eines Milchviehbetriebs hinausgeht. Der Verein "Nutztiertfreunde Schwoagahof" hat sich zum Ziel gesetzt, nicht nur den Bestand des traditionellen Milchviehbetriebs zu sichern, sondern auch eine Vielzahl neuer Ideen und Konzepte in die Praxis umzusetzen.
Mit einem ganzheitlichen Ansatz strebt der Verein danach, die Bedingungen für die Tiere spürbar zu verbessern. Das bedeutet nicht nur einen höheren Grad an Tierwohl, sondern auch die Integration neuer Nutztiere wie Ziegen und Hühner in den Betrieb. Durch die Vielfalt der Tierhaltung soll nicht nur die ökologische Vielfalt gefördert, sondern auch ein breiteres Spektrum an regionalen Produkten angeboten werden.
Ein wesentlicher Bestandteil der Vision des Vereins ist es, in die regionale Selbstvermarktung einzusteigen. Statt sich ausschließlich auf den Absatz über große Handelsketten zu verlassen, möchte der Schwoagahof seine Produkte verstärkt direkt an die Verbraucher vor Ort vermarkten. Dies fördert nicht nur die lokale Wirtschaft, sondern schafft auch eine engere Bindung zwischen Produzenten und Konsumenten.
Darüber hinaus verfolgt der Verein das Konzept der sozialen Landwirtschaft. Hierbei geht es darum, die landwirtschaftlichen Aktivitäten nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil eines größeren gesellschaftlichen Gefüges zu verstehen. Durch die Einbindung von Menschen mit unterschiedlichsten Hintergründen – sei es durch Praktika, Bildungsangebote oder therapeutische Maßnahmen – soll der Schwoagahof zu einem Ort des Austauschs, der Bildung und der Gemeinschaft werden.
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In einer Zeit, in der die Landwirtschaft vor vielfältigen Herausforderungen steht, ist der Verein "Nutztiertfreunde Schwoagahof" ein leuchtendes Beispiel dafür, wie Engagement, Innovation und Gemeinschaftssinn dazu beitragen können, traditionelle Betriebe zu erhalten und gleichzeitig zukunftsweisende Veränderungen anzustoßen.
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Impressionen
Satzung des Vereins Nutztierfreunde Schwoagahof
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen NutztierfreundeSchwoagahof
2. Der Verein hat seinen Sitz in 85646 Neufarn, Hartweg 4
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Besonders das Nutztier wird von uns in den Fokus gestellt. Ihm eine Stimme zu geben als empfindsames Lebewesen und nicht als Massenware abgestempelt zu werden.
Dazu wollen wir den Milchviehbetrieb der Hilger GbR pachten und vorbildlich weiterentwickeln,
und auch als positives Beispiel für andere Betriebe dienen.
Den Mitgliedern soll ermöglicht werden in der Landwirtschaft aktiv teilzuhaben.
Soziale Landwirtschaft ist anzustreben. Darunter fallen Menschen mit Benachteiligung zu beschäftigen. Schulklassen und Senioren die Möglichkeit bieten mit Nutztieren in Kontakt zu kommen.Wohnraum für Senioren mit Pflegebedürftigkeit zu schaffen.
Möglichst umweltfreundliche Landbewirtschaftung zur Futtergewinnung.
Hochwertige Bio Lebensmittel herzustellen.
Regionale Selbstvermarktung z.b. mit einer eigenen Käserei aufzubauen.
Evtl.eine kleine Pferdepension zu betreiben.
Auch ein Bauernhofcafe ect. könnte entstehen.
Der Gewinn des Vereins, muß zur Verbesserung des Tierwohls und den Unterhalt der Gebäude oder dem Aufbau neuer Betriebszweige verwendet werden.
Oder einem sozialen Zweck wie z.b. Förderung eines Kinderheimes zugeführt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen (Urkunde als Anlage beigefügt).
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Ehrenamtliche Mitarbeit der Mitglieder ist möglich und ausdrücklich erwünscht, insbesonders:
a) Mithilfe bei der Stallarbeit
b) Koordinations- und Pflegearbeiten
c) Renovierungsarbeiten an Gerätschaften und Objekten.
d) Durchführung von Informationsveranstaltungen
e) Mitarbeit bei der sozialen Landwirtschaft
3. Der Jahresbeitrag wird alljährig von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.
4. Der Vorstand kann den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
2. Der Vorstand besteht aus __ Vorsitzende, dem Schatzmeister und einen Kassenprüfer.
3. Die Vorsitzenden vertreten den Verein allein.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und Rechnungsprüfer
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auf dem Postweg, per email oder persönlich übermittelt werden.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer / innen werden in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Dauer ihrer Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
2. Die Kassenprüfer / innen haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ihren Bericht schriftlich niederzulegen, sowie einen Antrag auf Entlastung des gesamten Vorstandes zu stellen.
3. Wiederwahlen der Kassenprüfer / innen sind zulässig.
§ 11 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein kann Mitglied in anderen Tier – und Naturschutzorganisationen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vermögens des Vereins abgestimmt,
Das Vermögen des Vereins, muß zur Verbesserung des Tierwohls und den Unterhalt der Gebäude oder dem Aufbau neuer Betriebszweige verwendet werden.
Oder einem sozialen Zweck wie z.b. Förderung eines Kinderheimes zugeführt werden.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Neufarn den 21.04.2024